1. Vertragsabschluss
Mit der Anmeldung bieten Sie als Kunde dem „Jugendpflege- und Jugenderholungsverein der AWO Region Hannover e.V. den Abschluss eines Belegungsvertrages verbindlich an. Jede Buchung muss schriftlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch die anmeldende Person auch für alle im Vertrag aufgeführten Plätze und Bedingungen. Für deren Vertragsverpflichtung steht der Kunde ein. Für die Annahme dieser besonderen Verpflichtung bedarf es keiner ausdrücklichen und gesonderten Erklärung. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Buchungsbestätigung, durch den schriftlichen Belegungsvertrag, zustande. Bei Minder-jährigen ist der Vertrag vom Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.
2. Bezahlung
Mit dem Belegungsvertrag erhalten Sie die vorläufige Berechnung. Soweit im Belegungsvertrag ausgewiesen, ist die Anzahlung unter Angabe der Vertrags-Nr. bis spätestens 6 Wochen vor der Anreise zu überweisen. Die Restsumme ist bis zum Anreisetag ohne weitere Aufforderung auf unser Konto Nr. 744 093, Sparkasse Hannover, BLZ 250 501 80 zu zahlen. Die Einzahlungen erfolgen jeweils in einer Summe für alle gemeldeten Plätze unter Angabe der Vertrags-Nr. Zusätzliche Leistungen werden durch die anschließende Endabrechnung ausgewiesen oder sind ggf. direkt bei der Heimleitung zu begleichen.
3. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus der Beschreibung im Belegungsvertrag bzw. aus der im „Heim an der Düne“ ausliegenden Leistungsbe-schreibung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
4. Rücktritt durch die Entsendestelle
Der Kunde kann jederzeit vor Beginn der Maßnahme zurücktreten. Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung. Bei einem Rücktritt vom Vertrag, insofern keine entsprechende Ersatzbelegung erfolgen kann, wird eine Ausfallentschädigung fällig. Bei einer Absage, die bis 150 Tage vor dem vereinbarten Anreisetag bei uns eingegangen ist, entsteht eine Rücktrittsgebühr in Höhe von 10% der voraussichtlichen Gesamtkosten. Bei einer Absage, die 149 bis 120 Tage vor dem Anreisetag bei uns eingegangen ist, entsteht eine Ausfallentschädigung in Höhe von 50% der voraussichtlichen Gesamtkosten. Bei einer Absage, die 119 bis 90 Tage vor dem Anreisetag bei uns eingegangen ist, entsteht eine Ausfallentschädigung in Höhe von 70% der voraussichtlichen Gesamtkos-ten. Bei einer Absage, die 89 Tage vor dem Anreisetag oder später bei uns eingeht, entsteht eine Ausfallentschädigung in Höhe von 80% der voraussichtlichen Gesamtkosten. Bei einer Minderung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% gelten die oben genannten Sätze für die Ausfallentschädigung und die Absagezeiten entsprechend, mindestens ist aber eine Verwaltungspauschale in Höhe von 50,00 € zu bezahlen. Die Verwaltungspauschale wird auch bei einer Ersatzbelegung berechnet. Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Aufwen-dungen. Tritt ein Kunde ohne vorherige schriftliche Rücktrittserklärung die Belegung nicht an, so sind die vollen vertraglich vereinbarten Kosten zu entrichten. Wir empfehlen den Abschluss einer Rücktrittskostenversicherung.
5. Umbuchung
Eine Umbuchung auf einen anderen Termin ist nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Belegkapazität möglich. Für eine Umbuchung werden 50,00 € in Rechnung gestellt. Eine bereits geleistete Zahlung verfällt nicht. Bis 4 Wochen vor dem vereinbarten Anreisetag kann der Kunde eine geeignete Er-satzbelegung vorschlagen (Ersatz durch Dritte). Wir behalten uns die Entscheidung über die Annahme der Ersatzbelegung vor. Ein Anspruch auf Umbuchung besteht nicht.
6. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird der Vertrag infolge nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann der Vertrag gekündigt werden. Wird der Vertrag durch den Kunden gekündigt, so können wir für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Belegung noch zu erbringenden Leistungen eine ange-messene Entschädigung verlangen. Wird aus o.g. Gründen der Vertrag durch den Leistungsanbieter gekündigt, so hat der Kunde Anspruch auf die Rückerstat-tung einer evtl. geleisteten Anzahlung. Ein Anspruch auf Ersatzkostenerstattung oder Mehrkostenerstattung gegenüber dem Leistungsanbieter besteht nicht.
7. Haftung/Haftungsausschluss
Wir haften für die gewissenhafte Vorbereitung, die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der Richtigkeit der im vereinbarten Belegungsvertrag zu erbringen-den Leistung und für ein Verschulden unserer Mitarbeiter, die mit unserer Leistungserbringung betraut sind. Ein Haftungsausschluss besteht für Leistungen, die wir als Fremdleistungen lediglich vermitteln (z.B. die Vermittlung der Badeaufsicht durch die DLRG, Hinweise auf Veranstaltungen, Ausstellungen, Stadtführungen oder Sportveranstaltungen etc.). Das Baden, Surfen, Segeln etc. erfolgt auf eigene Gefahr. Ein Anspruch auf Schadenersatz schließen wir aus. Die Haftung nach § 8a Abs. 1, Satz 2 Straßenverkehrsordnung (Personenbeförderung) ist auf den Umfang unserer Haftpflichtversicherung begrenzt. Wir haften nicht für Schäden am Reisegepäck. Gepäck oder sonstige Gegenstände sind von der Gruppe selbst zu beaufsichtigen. Es besteht keine Haftung bei Einbruch oder Diebstahl.
Wir empfehlen den Abschluss einer Reisegepäckversicherung.
Soweit wir für einen entstandenen Schaden verantwortlich sind, ist die Höhe der Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Tages-satz, der für den Belegzeitraum pro Person vereinbart wurde, beschränkt. Der Schadensersatzanspruch ist grundsätzlich beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften und internationaler Abkommen die von dem Leistungsträger zu erbringende Haftung ebenfalls beschränkt ist.
Der Kunde haftet für jeden Schaden, der durch die von ihm mitgeführten Personen oder Sachen verursacht wird. Insbesondere haftet der Kunde auch für die Schäden, die Gruppenmitglieder im „Heim an der Düne“ verursachen und für die Einhaltung der einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Landes Schleswig-Holstein (Badeaufsicht, Kinder- und Jugendschutzgesetz, Heimrichtlinien, Bundesseuchengesetz und Hygieneverordnungen etc.) sowie für die Einhal-tung regionaler Auflagen (z.B. der Gemeinde Hörnum). Ebenso ist der Kunde für die Einhaltung der Hausordnung und der Badezeiten bzw. der “Badeordnung für das „Heim an der Düne” verantwortlich.
8. Geltendmachung der Ansprüche
Der Kunde muss seine Ansprüche innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Abreisedatum beim Leistungsanbieter geltend machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Ansprüche verjähren nach sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Aufenthalt vertragsgemäß endet. Hat der Kunde gegenüber dem Leistungsanbieter fristgemäß seine Ansprüche geltend gemacht, wird die Verjährung bis zum Tage der schriftlichen Zurückweisung durch den Leistungsanbieter gehemmt. Ansprüche aus un-erlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
9. Pass- , Visa-, Zoll-, Devisen und Gesundheitsvorschriften
Für die Einhaltung dieser Vorschriften ist der Kunde verantwortlich. Der Leistungsanbieter übernimmt keine Haftung für Nachteile, die sich aus der Nichtbeachtung obiger Vorschriften ergeben (Aufenthaltsrecht und Meldepflicht etc.). Gleiches gilt für die Einhaltung der Gesundheitsvorschriften und der medizinischen Versor-gung (Bundesseuchengesetz, ansteckende Krankheiten oder Ungeziefer wie z.B. Läuse etc.).
10. Mitwirkungspflicht
Unsere Heimleitung in Hörnum ist sofort über Störungen und Mängel in Kenntnis zu setzen. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gehalten, die Mängel umgehend zu beseitigen. Eine Verpflichtung oder Anerkennung irgendwelcher Ansprüche entsteht hierdurch nicht. Sollte eine Meldung im „Heim an der Düne“ nicht möglich sein, reicht eine umgehende schriftliche Mitteilung der Mängel an die Geschäftsstelle unseres Vereins in Hannover. Wenn Sie durch eigenes Ver-schulden dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so stehen ihnen Ansprüche/Ersatzleistungen insoweit nicht zu. Vor der Kündigung des Vertrages ist uns eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Sollte die Abhilfe unmöglich sein oder wird sie von uns verweigert, so ist die Kündigung des Belegungsvertrages möglich, wenn hierdurch ein besonderes Interesse des Kunden, z.B. Unzumutbarkeit begründet wird.
Wir erwarten eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Betreuern und unserer Heimleitung sowie den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im „Heim an der Düne“. Die im “Heim an der Düne” üblichen Verhaltensweisen sind zu respektieren. Insofern grob gegen die allgemeinen Auflagen (Badeordnung, Hausordnung etc.) verstoßen oder aufgrund sonstiger Verstöße ein weiterer Aufenthalt im “Heim an der Düne” unmöglich wird, so kann ohne einen Anspruch auf Ersatzleistung der weitere Aufenthalt im “Heim an der Düne” untersagt werden. Entstehende Kosten gehen dann zu Lasten des Kunden. Das gleiche gilt auch, wenn das Miteinander im „Heim an der Düne“ unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Heimleitung hat das Hausrecht. Den Anweisungen der Heimleitung ist unverzüg-lich nachzukommen.
11. Allgemeines
Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt der AWO vorbehalten. Gerichtsstand ist Hannover. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder der Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Alle Angaben entsprechen dem Stand der Drucklegung: November 2011, Jugendpflege- und Jugenderholungsverein der AWO Region Hannover e.V.