Geschäftsstelle
Wilhelmstraße 7
30171 Hannover

Satzung

Satzung der Arbeiterwohlfahrt Region Hannover e.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Region Hannover e.V.
Die Kurzbezeichnung lautet AWO Region Hannover e.V.

2. Der Sitz des Vereins ist die Landeshauptstadt Hannover.

3. Er ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Hannover e.V.

§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die
a) Förderung des Wohlfahrtswesens nach § 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 9 AO,
b) Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder aus wirtschaftlichen Gründen der Hilfe bedürfen,
c) Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
d) Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
e) Förderung der Hilfe für Behinderte,
f) Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens,
g) Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte,
für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler/innen, Spätaussiedler/innen,
h) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke,
i) Beschaffung von Mitteln (§ 58 Nr. 1 AO) zur ideellen oder finanziellen Förderung des Wohlfahrtswesens, mildtätiger Zwecke, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Jugend- und Altenhilfe, der Hilfe für Behinderte, des öffentlichen Gesundheitswesens, der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler/innen, Spätaussiedler/innen und des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke auch durch andere steuerbegünstigte Körperschaften,
j) teilweise Zuwendung eigener Mittel an ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke (§ 58 Nr. 2 AO) wie in den Buchstaben a) bis h) beschrieben.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Errichtung, den Betrieb, die Übernahme und die Anregung von Einrichtungen ambulanter, teilstationärer und stationärer Art sowie die Durchführung von Maßnahmen und Veranstaltungen nebst artverwandten Tätigkeiten einschließlich Nebenleistungen in den Bereichen
– der Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe
– der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte
– der Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler/innen,
Spätaussiedler/innen
– des bürgerschaftlichen Engagements sowie der ehrenamtlichen Mitarbeit,
b) die Beschaffung von Mitteln insbesondere aus Beiträgen, Spenden, aus der Vermögensverwaltung sowie aus Darlehen oder Zuwendungen, die der Verein selbst erhält, von anderen Körperschaften erhält oder an andere steuerbegünstigte Körperschaften vergibt,
c) Durchführung von Beratungen, Fortbildungen und Veranstaltungen zur Förderung ehrenamtlicher Mitarbeit und bürgerschaftlichen Engagements in gemeinnützigen Organisationen,
d) Zusammenarbeit mit anderen und Pflege von Verbindungen zu befreundeten Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege, Fachverbänden und Selbsthilfeorganisationen im In- und Ausland und auf internationaler Ebene,
e) Erprobung neuer Formen und Methoden der Sozialarbeit,
f) Ausbildung für soziale und pflegerische Berufe,
g) Durchführung von Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen zu Themen der Wohlfahrtspflege,
h) Stellungnahmen zu Fragen und Mitwirkung an Vorarbeiten zur Gesetzgebung, enge Zusammenarbeit mit parlamentarischen Vertretungen sowie kommunalen Spitzenverbänden und der öffentlichen Verwaltung bei Vorhaben auf den Gebieten der Öffentlichen und Freien Wohlfahrtspflege,
i) Öffentlichkeitsarbeit auch durch Herausgabe von Publikationen, Werbe- und Informationsmaterial,
j) Förderung der Gliederungen und sonstiger steuerbegünstigter Körperschaften an denen die AWO Region Hannover e.V. beteiligt ist sowie deren Aufgaben, insbesondere durch Zuwendungen und Darlehen,
k) Förderung von Jugend- und jugendpolitischer Arbeit, insbesondere durch die Förderung des Regionsjugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt
l) vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit,
m) Anregungen und Hilfe zur Selbsthilfe,
n) Kultur- und Freizeitangebote für Bedürftige im Sinne der Abgabenordnung,
o) Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Kinder-, Jugend- und Gesundheitshilfe,
p) Zusammenarbeit mit der Selbstverwaltungskörperschaft und der Verwaltung der Region Hannover sowie den regionsangehörenden Städten und Gemeinden, Mitarbeit in Ausschüssen,
q) Zusammenarbeit mit anderen sozialen Initiativen und Koordination lokaler sozialer Arbeit

§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke
im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch anderer Rechtsformen bedienen.

3. Mittel der AWO Region Hannover e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten – abgesehen von Aufwandsersatz für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder der AWO Region Hannover e.V. sind die Ortsvereine der Arbeiterwohlfahrt sowie die natürlichen Mitglieder lt. § 4 Pkt. 1 Abs. 2 dieser Satzung.

Bis zur Gründung oder Wiedergründung eines Ortsvereins oder nach Auflösung
eines Ortsvereins kann ein Stützpunkt errichtet werden. Natürliche Mitglieder, die
keinem Ortsverein angehören, begründen ihre Mitgliedschaft direkt im AWO
Regionsverband und werden einem Stützpunkt zugeordnet.

Natürliche Mitglieder, die entsprechend dieser Satzung ihre Mitgliedschaft im AWO Regionsverband begründet haben, sind am demokratischen Willensbildungsprozess nach den für die AWO Ortsvereine geltenden Regelungen zu beteiligen (Delegationsprinzip/Vorschlags- und Antragsrecht etc.). Sie dürfen aufgrund ihrer direkten Mitgliedschaft hinsichtlich der Ausübung ihrer Vereinsrechte weder benachteiligt noch bevorzugt werden. Der Vorstand hat das Recht, ggf. entsprechende Regelungen aufzustellen oder Einzelfallentscheidungen zu treffen.

2. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, soweit sie nicht aufgrund der Mitgliedschaft und Beitragszahlung im Jugendwerk der Arbeiterwohlfahrt von der Beitragspflicht in der Arbeiterwohlfahrt befreit sind.

3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet das Präsidium auf schriftlichen Antrag hin.

4. Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als zwölf Monatsbeiträgen kann das
Präsidium nach schriftlicher Mahnung das Mitglied ausschließen.

5. Für den Austritt gilt eine Frist für natürliche Mitglieder in den Stützpunkten von 3 Monaten und für AWO Ortsvereine von 12 Monaten, jeweils zum Ende eines Kalenderjahres.

6. Ordnungsmaßnahmen können nach den Bestimmungen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt erlassen werden.
Zuständig für den Erlass von Ordnungsmaßnamen ist der Vorstand nach Zustimmung durch das Präsidium.

7. Die im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt verankerten Regelungen zur Vereinsschiedsgerichtsbarkeit finden Anwendung.

8. Als korporative Mitglieder können sich der AWO in der Region Hannover Körperschaften und Stiftungen anschließen, deren Tätigkeit sich auf das Gebiet der AWO in der Region Hannover oder auf einzelne oder mehrere Orte erstreckt.
Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus.

9. Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet das Präsidium. Der
Bezirksverband bzw. ggf. der AWO Landesverband ist zu unterrichten und muss der
Aufnahme vorab zustimmen. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung
abzuschließen.

10. Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigung kann von beiden Seiten
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Maßgeblich
ist der Zugang der Kündigung.

11. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Vereinigungen richtet sich nach einer
besonderen Vereinbarung oder wird in der Korporationsvereinbarung schriftlich festgelegt.
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge für korporative Mitglieder entscheidet das
Präsidium.

12. Die Mitgliedschaft des korporativen Mitglieds bei einem anderen Spitzenverband
der Freien Wohlfahrtspflege ist ausgeschlossen.

§ 5 Regionsjugendwerk

1. Für das in der AWO Region Hannover e.V. bestehende Regionsjugendwerk gilt dessen Satzung.

2. Für die Förderung des Regionsjugendwerks werden Regelungen nach Maßgabe
der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.

3. Es gelten die Regelungen des Statuts zur Aufsicht.

4. Die Revisorinnen/Revisoren der AWO Region Hannover e.V. sind berechtigt, eine Prüfung
des Regionsjugendwerkes durchzuführen. Die Prüfung kann gemeinsam mit den
Revisorinnen/Revisoren des Regionsjugendwerkes durchgeführt werden. Sie berichten
dem Präsidium.

§ 6 Organe der AWO in der Region Hannover

Organe der AWO Region Hannover sind:
a) die Regionskonferenz
b) der Regionsausschuss
c) das Präsidium
d) der Vorstand

§ 7 Regionskonferenz

1. Die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsrechts ist die Regionskonferenz.
Sie wird gebildet aus:
a) den Mitgliedern des Präsidiums,
b) den in den Mitgliederversammlungen der AWO Ortsvereine und Stützpunkte,
ggf. Gemeinde- bzw. Stadtverbände, gewählten Delegierten.
c) einer Vertretung des Regionsjugendwerkes
d) dem Regionsvorstand mit beratender Stimme
e) den Beauftragten der korporativen Mitglieder, wobei höchstens ein Drittel der
Stimmen der Konferenz auf sie entfallen darf. Das Stimmrecht kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.

Alle Delegierten müssen Mitglieder der AWO sein, den auf der Bundeskonferenz beschlossenen Mindestbeitrag gezahlt haben oder von der Beitragszahlung aufgrund eines auf Bundesebene beschlossenen Beitragstatbestandes befreit sein.

Die Anzahl der auf die AWO Ortsvereine bzw. Stützpunkte und ggf. der Gemeinde- bzw. Stadtverbände entfallenden Delegierten wird nach der Zahl der natürlichen stimmberechtigten Mitglieder vom Präsidium auf der Grundlage der jeweils abgerechneten Beiträge festgesetzt, wobei beide Geschlechter mit jeweils mindestens 40 % vertreten sein sollten.

In der Berechnung der Delegiertenzahlen sind auch diejenigen zu berücksichtigen, die aufgrund eines auf Bundesebene beschlossenen Befreiungstatbestandes keinen Beitrag zahlen.

Minderjährige sowie Minderjährige in der Familienmitgliedschaft sind bei den Delegiertenberechnungen mit zu berücksichtigen.

2. Die Regionskonferenz ist vom Präsidium im Abstand von vier Jahren – innerhalb von neun Monaten vor der Bezirkskonferenz – mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

Auf Antrag des Bezirksverbandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist binnen zwei Monate eine Regionskonferenz unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen.

3. Die Regionskonferenz nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Präsidiums

4. Sie wählt das Präsidium und mindestens zwei Revisorinnen/Revisoren für die Dauer
von vier Jahren, und die Delegierten zur Bezirkskonferenz.

5. Das jeweilige Präsidium bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

6. Die Vergabe von Grundmandaten ist zulässig.

7. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Näheres regelt eine Wahlordnung.

8. Die Regionskonferenz beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass im zweiten Wahlgang gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Sie kann außerdem bestimmen, dass eine Blockwahl zulässig ist.

9. Es bestehen folgende Unvereinbarkeitsregelungen; diese führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion:
– Präsidiumsfunktionen, wenn ein hauptamtliches Beschäftigungsverhältnis bei derselben Gliederung besteht und zu dieser gehörenden Gliederungen sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen der AWO mehrheitlich beteiligt sind, besteht.
– Revisorenfunktionen, wenn auf derselben Ebene oder auf der untergeordneten Gliederungsebene gleichzeitig oder in den letzten vier Jahren ein hauptamtliches Beschäftigungsverhältnis bestand.
– Revisorenfunktionen, wenn gleichzeitig oder innerhalb der letzten vier Jahre Vorstands-, Geschäftsführung-, oder Präsidiumsfunktionen wahrgenommen wurden.

10. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen.

11. Jede Satzungsänderung bedarf nach den Regelungen des Statuts der Zustimmung der übergeordneten Verbandsgliederung.

12. Die Auflösung des Regionsverbandes bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Beschluss über die Auflösung ist nach den Regelungen des Statuts die Meinung der übergeordneten Verbandsgliederung einzuholen.

13. Ist eine Regionskonferenz, die zu einer Satzungsänderung oder Auflösung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen, die ausschließlich Schaden von der AWO abwenden sollen oder durch Änderungen der Abgabenordnung und/oder durch Vorgaben des zuständigen Finanzamtes notwendig werden, bedürfen keines Beschlusses einer Regionskonferenz. Hierüber kann das Präsidium mit einer Dreiviertelmehrheit beschließen.

14. Die Beschlüsse der Regionskonferenz sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von der/dem Vorsitzenden des Präsidiums und einer / einem Stellvertreter/innen und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

§ 8 Präsidium

1. Das Präsidium wird von der Regionskonferenz für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Es bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.

Das Präsidium besteht aus:
der/dem Vorsitzenden,
zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern und
höchstens 10 Beisitzerinnen/Beisitzern,
wobei beide Geschlechter bezogen auf das gesamte Gremium mit mindestens 40 Prozent vertreten sein müssen, wenn eine entsprechende Zahl von Kandidaten und Kandidatinnen vorhanden ist.

2. Scheidet während der Wahlperiode ein Präsidiumsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung der von der Konferenz gewählten Präsidiumsmitglieder.

3. Die Tätigkeit im Präsidium ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Vergütung kann im begründeten Ausnahmefall gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet der Regionsausschuss. Sie darf die im Statut festgelegte Grenze nicht überschreiten.

4. Das Präsidium kann einen Präsidialausschuss bilden und diesem erforderlichen falls einzelne Aufgaben oder Aufgabenbereiche übertragen. Dieser besteht aus dem/der Vorsitzenden und deren Stellvertretungen und ggf. weiteren durch das Präsidium zu berufenen Mitgliedern. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

5. Die Präsidiumssitzungen werden von der/dem Vorsitzenden mindestens 4-mal im Jahr anberaumt. Sie/er beruft dazu die Präsidiumsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein.

6. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Präsidiumsmitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.

7. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

8. Beschlüsse können in Eilfällen auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

9. Aufgaben des Präsidiums sind insbesondere:
– die Zustimmung zu grundsätzlichen Fragen der Verbandsführung, den sozialpolitischen Leitlinien sowie der strategischen Steuerung
– die Beschlussfassung über die Grundsätze und Richtlinien zur Förderung des freiwilligen Engagements
– die Berufung und Abberufung des/der Vorsitzenden des Regionsvorstandes und der weiteren Mitglieder des Regionsvorstandes
– die Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen Verein und Regionsvorstand
– die Festlegung der Anzahl der Vorstandsmitglieder gemäß dieser Satzung
– die Festlegung und Änderung der wesentlichen Anstellungsbedingungen der Vorstandsmitglieder
– die Entgegennahme der Berichte des Regionsvorstandes
– die Aufsicht über den Vorstand
– die Genehmigung des Wirtschaftsplans
– die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstandes und des Präsidiums
– die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
– die Förderung der verbandlichen Meinungsbildung
– die Beschlussfassung über Anträge an die Regionskonferenz
– die Bestellung der Abschlussprüfer/innen
– die Feststellung des Jahresabschlusses
– die Zustimmung zur Gründung und zur Beteiligung an Gesellschaften
– die vorherige Genehmigung von Verbindlichkeiten, die den in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Betrag übersteigen
– die Information über die Berufung oder Abberufung der Mitglieder des Regionsvorstandes an den Regionsausschuss
– Zustimmung zur Bestellung von besonderen Vertretern/innen im Sinne des § 30 BGB.

§ 9 Regionsvorstand

a. Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus mindestens einem und bis zu drei hauptamtlich tätigen Mitgliedern.
b. Die Vorstandsmitglieder vertreten sich gegenseitig. Die Vertretung braucht nicht nachgewiesen werden.
c. Die jeweiligen Vorstandsmitglieder sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Sie leiten den Verein eigenverantwortlich und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
d. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird ein Mitglied zur/zum Vorsitzenden des Vorstandes bestellt. Die Vertretungsvollmacht kann in einer Geschäftsordnung und/oder über Dienstverträge beschränkt werden.
e. Die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder wird in einer Geschäftsordnung und über die Dienstverträge geregelt.
f. Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand eine Vergütung. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein, Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige und mildtätige Zielsetzung des Vereins.
g. Der Vorstand ist unter anderem zuständig für:
– die regelmäßige Berichterstattung gegenüber dem Präsidium.
– die Zuarbeit zu den Organen des Vereins und die Erstellung von Beschluss-vorlagen, insbesondere für das Präsidium.
– die Umsetzung der Beschlüsse der Organe des Vereins.
h. Er führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung, des Grundsatzprogramms und des Statuts sowie der Beschlüsse des Regionsausschusses und der Regionskonferenz, des Präsidium sowie der vom Präsidium beschlossenen Geschäftsordnungen.
i. Der Vorstand nimmt die Geschäfte des Vereins gemäß der verbandlichen Zielsetzung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahr.
j. Mit Zustimmung des Präsidiums kann der Vorstand besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten berufen und abberufen.
k. Der Vorstand nimmt den ihm mindestens einmal jährlich zu erstattenden Bericht des Regionsjugendwerks und den Bericht der/des Gleichstellungsbeauftragten entgegen.
l. Wesentliche Entscheidungen des Vorstandes sind nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.
m. Kann bei vorliegender Dringlichkeit eine Beschlussfassung des Präsidiums nicht rechtzeitig erfolgen, kann der Vorstand zur Abwendung eines erheblichen Nachteils gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden des Präsidiums bzw. deren Stellvertretung die notwendigen Maßnahmen per Eilverfahren beschließen. Der Vorstand hat das Präsidium hiervon unverzüglich zu unterrichten.
n. Näheres wird in einer Geschäftsordnung geregelt.
Vor der Berufung von Vorstandsmitgliedern ist die nächsthöhere Gliederung anzuhören.

§ 10 Regionsausschuss

1. Der Regionsausschuss setzt sich zusammen aus:
– dem Präsidium,
– dem Regionsvorstand mit beratender Stimme
– den Vorsitzenden oder deren Stellvertretung, der zum Regionsverband gehörenden Gemeinde- bzw. Stadtverbände sowie den Vorsitzenden der Ortsvereine und den Vertretern/innen der Stützpunkte, die keinem Gemeinde bzw. Stadtverband angehören.
– den Beauftragten der korporativen Mitglieder, wobei höchstens ein Drittel der Stimmen des Regionsausschusses auf die korporativen Mitglieder entfallen darf.
– einem/einer Vertreter/in des Regionsjugendwerkes

2. Der Regionsausschuss wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich vom Präsidium einberufen.
Er ist auf Verlangen von einem Drittel der Gemeinde- bzw. Stadtverbände, ggf. Ortsvereine und Stützpunkte, einzuberufen.

3. Der Regionsausschuss unterstützt die Arbeit des Präsidiums. Er nimmt folgende Berichte für den jeweiligen Berichtszeitraum entgegen:
– den Bericht des Präsidiums,
– den Bericht des Vorstandes,
– ggf. den Bericht des Jugendwerkes

4. Zwischen den Regionskonferenzen erfüllt der Regionsausschuss die Funktionen der Mitgliederversammlung nach dem Vereinsrecht, soweit hierzu nicht abweichende Regelungen in der Satzung getroffen sind.

5. Der Regionsausschuss ist berechtigt,
bei vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes oder eines/r Revisors/in ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer zu wählen.

6. Sofern Beschlüsse der Regionskonferenz nichts anderes vorgeben, werden die Beschlüsse des Regionsausschusses mit Stimmenmehrheit gefasst.

7. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden des Präsidiums oder einer/einem Stellvertreterin/Stellvertreter zu unterzeichnen.

§ 11 Mandat und Mitgliedschaft

1. Mandatsträger müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss, dem Zugang der Erklärung über den Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt oder der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedsrechte.

2. Ein Mandatsträger bzw. eine Mandatsträgerin kann nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen, wenn der Beschluss ihr/ihm selbst, seinem/r Ehegatten/in, seinem/r Lebenspartner/in, einem/r Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt nicht für Wahlen.

3. Wer annehmen muss, von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Vorsitzenden des Organs anzuzeigen. Für die Entscheidung in Fällen, in denen der Ausschluss streitig bleibt, ist das jeweilige Organ unter Ausschluss des/der Betroffenen zuständig.

4. Ein Beschluss, der unter Verletzung des Satzes 1 gefasst worden ist, ist von Anfang an unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend gewesen sein könnte. Die Frist für die Geltendmachung von Verletzungen nach Satz 1 beträgt 2 Wochen.

§ 12 Rechnungswesen

1. Die AWO Region Hannover e.V. ist zu jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und Investitionsplänen) verpflichtet.

2. Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden.

3. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.

§ 13 Verbandsstatut

Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in seiner jeweils gültigen Fassung
Bestandteil dieser Satzung.

§ 14 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht

Es gelten die Regelungen zur Aufsicht nach dem Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt.

§ 15 Auflösung

Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Bezirksverband ist der Regionsverband aufgelöst. Die Folgen für die Nutzung des Namens und des Logos richten sich nach den Bestimmungen des Statuts der Arbeiterwohlfahrt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins und nach vorher eingeholter Zustimmung des zuständigen Finanzamtes an den Bezirksverband der Arbeiterwohlfahrt Hannover e.V.

Die Anfallsberechtigte hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

beschlossen auf der Regionskonferenz am 08.02.2020

Frau Dr. Silke Lesemann
Vorsitzende des Präsidiums
AWO Region Hannover e.V.

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