Gewaltschutzgesetz

Das am 1.1.2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz (genauer: das Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung – GewSchG) schafft eine klare Rechtsgrundlage: „Wer schlägt, muss gehen“.

Misshandelte Frauen und ihre Kinder können in der – ehemals – gemeinsam genutzten Wohnung bleiben und der Gewalttäter ist derjenige, der gehen muss. Außerdem können für Opfer von Gewalt Schutzanordnungen – wie beispielsweise Annäherungs- und Kontaktverbote – ausgesprochen werden.

Was regelt das Gewaltschutzgesetz im Einzelnen:

  • § 2 GewSchG gibt einen gesetzlichen Anspruch für eine Zuweisung der Wohnung. Im Fall einer vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzung von Körper, Gesundheit oder Freiheit sowie unter bestimmten Voraussetzungen in Fall einer Drohung mit einer solchen Verletzung kann das Gericht der Verletzen die Wohnung zuweisen. Die Geltendmachung dieses Anspruchs ist – und das ist das Neue – unabhängig davon, ob die Partner verheiratet sind oder nicht. Auch ein Eigentümer oder Alleinmieter, der gewalttätig ist, kann der Wohnung verwiesen werden.
  • Stehen der verletzten Person, der die Wohnung zu überlassen ist, keine sonstigen Rechte an der Wohnung zu, ist die Überlassung auf maximal sechs Monate zu befristen; ist es der Verletzten nicht möglich, innerhalb der vom Gericht bestimmten Zeitspanne angemessenen Wohnraum zu finden, kann die Frist um maximal sechs weitere Monate verlängert werden. Ist die verletzte Person Eigentümerin oder Alleinmieterin der Wohnung, dann ist diese Nutzungszuweisung eine Dauerlösung.
  • In § 1 GewSchG wird eine Regelung für zivilrechtliche Schutzanordnungen geschaffen. Das Gericht kann die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnamen treffen und kann dem Täter insbesondere Aufenthalts-, Kontakt und Näherungsverbote auferlegen. Damit kann die Wohnungszuweisung abgesichert werden, indem z.B. eine Rückkehr in die Wohnung untersagt wird oder eine Bannmeile um die Arbeitsstätte festgelegt wird.
  • Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,
    • die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
    • sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
    • zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
    • Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
    • Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen.
  • Diese Anordnungen sind auch dann hilfreich, wenn die Opfer schon getrennt leben oder es sich um Verfolgungen und Nachstellungen durch Fremde handelt – also die Fälle des sog. Stalking. Die Bezeichnung Stalking kommt aus der englischen Jägersprache und bedeutet, sich an eine Beute heranpirschen. Wie ein  Jäger sammelt ein Stalker alle Informationen über sein Opfer, um es jede Zeit stellen zu können. Unter den Stalking-Opfern befinden sich nicht nicht nur Prominente aus dem Show-Geschäft. Häufig sind auch Privatpersonen betroffen, die von früheren Beziehungspartnern oder -partnerinnen, Bekannten oder Fremden verfolgt werden. Es gibt wissenschaftliche Nachweise dafür, dass insbesondere Täter häuslicher Gewalt nach einer Trennung zur „Methode“ des Stalking greifen. Das Gewaltschutzgesetz bietet also auch schon länger getrennt Lebenden und den Opfern von Stalking durch Fremde entsprechenden Schutz.
  • § 4 GewSchG stellt die Zuwiderhandlung gegen eine Schutzanordnung unter Strafe.
  • Alle Verfahren, bei denen die Beteiligten in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt leben oder bis zu sechs Monaten vor der Antragstellung gelebt haben – d.h. auch diejenigen der nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften – werden den Familiengerichten zugewiesen.

Alle diese Anordnungen können im sog. einstweiligen Rechtsschutz, d.h. in einem schnellen und effektiven Verfahren beantragt werden.

Wenn Sie eine Schutzanordnung beantragen wollen, finden Sie weitere Informationen hier  und unter folgenden Links:

Text des Gewaltschutzgesetzes

Beratung für Frauen bei häuslicher Gewalt

AWO Frauenberatung Barsinghausen
Marktstraße 33, 30890 Barsinghausen
Frauenberatung.barsinghausen@awo-hannover.de
Telefon: 05105 66 13 550


AWO Frauenberatung Seelze
Schillerstraße 2, 30926 Seelze

AWO Frauenberatung Garbsen
Hermann-Löns-Straße 30, 30827 Garbsen
frauenberatung.seelzegarbsen@awo-hannover.de
Telefon: 05137 1434696


AWO Koordinierungs- und Beratungsstelle bei häuslicher Gewalt
Deisterstraße 85 A, 30449 Hannover
Telefon: 0511 21978-192/-198
gewaltschutz@awo-hannover.de


AWO Frauenberatung Burgdorf, Lehrte, Sehnde, Uetze
Goethestraße 8, 31275 Lehrte
Telefon: 05132 823434
frauenberatung@awo-hannover.de

Mit gutem Gefühl in den ersten Schultag

Mit gutem Gefühl in den ersten Schultag Region Hannover/ Vahrenwald/List. Für 100 Kinder beginnt in diesem Sommer ein neuer Lebensabschnitt mit einem ganz besonderen Geschenk: Das Deutsche Kinderhilfswerk hat jetzt gemeinsam mit ROSSMANN Schulranzen und Schultüten an angehende Erstklässlerinnen und Erstklässler bei der Kinder- und Jugendeinrichtung „Die...

Gestärkt für den weiteren Bildungsweg

Gestärkt für den weiteren Bildungsweg Region Hannover/Hannover-Linden. „Ich habe viel gelernt“, sagt Sascha. Der Elfjährige ist einer von 13 Stipendiatinnen und Stipendiaten, die jetzt im Rahmen einer feierlichen Abschlussveranstaltung aus dem sechsten Durchgang des Diesterweg-Stipendiums verabschiedet wurden. Zwei Jahre lang wurden die Kinder und ihre...

Drei Jahre DigiStruc: Digitalisierung gemeinsam gestalten

Drei Jahre DigiStruc: Digitalisierung gemeinsam gestalten Region Hannover/Hannover. Was vor drei Jahren mit einer Vision begann, ist heute gelebter Arbeitsalltag: Mit einer Abschlussveranstaltung im Tageszentrum Martha-Wissmann-Platz hat die AWO Region Hannover ihr Digitalisierungsprojekt „AWO DigiStruc“ erfolgreich beendet. Vorstand, Mitarbeitende, Projektverantwortliche und Führungskräfte blickten gemeinsam auf die...

Suche
Coronavirus: Aktuelle Informationen aus unseren Einrichtungen.Weitere Informationen
+